Rechtliche Grundlagen der Zufahrt zu den DAFV-Gewässern des Landes Brandenburg mit Kraftfahrzeugen und das Parken
Für Mitglieder des DAFV mit gültiger Mitgliedskarte gilt die „Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. – Ausgabe 2015 –
Dort steht im Punkt
2.4 Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden.
Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich.
Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken.
Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.
Mit In-Kraft-Treten des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20.April 2004 ist für das Befahren der Waldwege die zivilrechtliche Erlaubnis (Gestattung) des jeweiligen Eigentümers notwendig (§ 16 LWaldG).
Auf Grund des § 16, Abs. 4 dieses Gesetzes erließ der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 3. Mai 2009 die Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(Waldbefahrungsverordnung-WaldBefV).
War bisher im § 16, Abs. 1 das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt, so dürfen heute die Waldbesitzer bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Gestattung erteilen.
Im § 2 der WaldBefV ist festgeschrieben:
Ein wichtiger Grund liegt auch bei Inhabern von Angelberechtigungen vor, die das Angelgewässer nicht über öffentliche Straßen und Wege erreichen können und wenn die Erreichung ohne die Benutzung des Kraftfahrzeuges unzumutbar erschwert werden würde. Am Zielort muss eine geeignete Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge nachgewiesen werden können.
Diese Neuregelung nutzte der Landesanglerverband Brandenburg e.V. und hat für seine Mitglieder mit dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz eine Rahmenvereinbarung unterzeichnet, die es den organisierten Anglern ermöglicht, ausgewählte Wege im Landeswald zu den Verbands- und Verbandsvertragsgewässern mit dem PKW zu befahren.
Die Aufstellung der Gewässer und deren Zuwegung finden Sie in der Broschüre „Verzeichnis der Angelgewässer“ (Ausgabe 2015) Seite 91 bis 135.
Für die aufgeführten Waldwege können Sie beim
Landesanglerverband Brandenburg e.V.
Hauptgeschäftsstelle
Zum Elsbruch 1
14558 Nuthetal OT Saarmund
die Waldfahrgestattung schriftlich beantragen. Der Antrag hat zu beinhalten:
Name, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ, Wohnort
Kraftfahrzeugart
Kfz-Kennzeichen
Gültigkeit der Waldfahrgestattung ab:
Telefonnummer für Rückfragen
Es können maximal zwei Kfz, deren Nutzer Sie sind, genannt werden.
Die Waldfahrgestattung gilt jeweils für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre und sie beinhaltet alle in der Aufstellung genannten Gewässerzuwegungen.
Dem Antrag ist eine Kopie Ihrer DAFV Mitgliedskarte beizufügen.
Für die Erteilung der Waldfahrgestattung ist eine Gebühr in Höhe von 10,00 EURO plus 0,70 € Porto zu bezahlen. Der Betrag ist nach Erhalt Ihrer Waldfahrgestattung auf das Konto des
LVA Brandenburg e.V.
Berliner Volksbank
BLZ: 100 900 00
Konto Nr.: 179 759 4004
Verwendungszweck: RE-Nr.: ....
zu überweisen.
Mitglieder des Angelsportvereins Dahmeland ’73 Bestensee e.V. können die Waldfahrgestattung im Zeitraum ab 01.12. bis 31.05. des laufenden Jahres über den Märkischen Anglerhof, Motzener Straße 1 A in 15741 Bestensee vor Ort oder schriftlich mit dem folgenden Formular Antrag Waldfahrgestattung beantragen. Eine Kopie der DAV-Mitgliedskarte entfällt für diese Antragsteller.
Anmerkung:
Wir werden oft gefragt, warum ist nicht der Weg oder der Zugang zum Gewässer für Angler frei bzw. warum sind vom LAVB nicht mehr Zuwegungen ausgehandelt wurden.
Die Rahmenvereinbarung betrifft nur Landeswald!
Für Privat- oder Körperschaftswald ist die Zuständigkeit des Vertragspartners nicht gegeben. Der Hauptgeschäftsführer des LAVB Andreas Koppetzki versicherte uns, dass die getroffene Rahmenvereinbarung das zur Zeit mögliche ausgeschöpft hat.
Tun wir Angler alles, um den Wald nicht zu gefährden oder in seiner Funktion zu beeinträchtigen, dann gilt diese Vereinbarung noch sehr lange!
Jeder Angler hat das Recht, sich selbst um privatrechtliche Genehmigungen zum Befahren von Landes-, Privat- oder Körperschaftswald zu bemühen.
Diese Waldbesitzer können nach § 17 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg „weitergehende Gestattungen“ erteilen.
3. Gefragt ist aber auch die Initiative der Kreisanglerverbände und der Fischereibetriebe, um Zuwegungen zu den Gewässern (nicht nur Waldbefahrung) im Interesse ihrer Mitglieder oder Angelkartenkunden mit den Besitzern oder Pächtern auszuhandeln.