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Zweite Gesetzesänderung beschließt:

Wiedereinführung des Jugendfischereischeines

Der Landtag Brandenburg hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76), wird wie folgt geändert:

Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt.


Der Jugendfischereischein berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel. Der Jugendfischereischein wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster erteilt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26.04.2007

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Zum Gesetzentwurf zur Drucksache 4/4454 lag dem Brandenburger Landtag die
folgende Begründung der SPD- und CDU-Fraktion vor:
Mit der Freistellung des Gebrauchs der Friedfischangel von der Fischereischeinpflicht wurde durch das 1. Bürokratieabbaugesetz zum 01.08.2006 in Brandenburg der Jugendfischereischein ersatzlos abgeschafft.

Dies führte dazu, dass Kinder und Jugendliche in anderen Bundesländern nicht angeln dürfen, da dort weiterhin ein Jugendfischereischein erforderlich ist. Mit der Wiedereinführung des Jugendfischereischeines für das Land Brandenburg als Kann-Regelung wird den Brandenburger Kindern und Jugendlichen die Ausübung des Friedfischangeln auch in anderen Bundesländern ermöglicht.

Die vorgeschlagene Regelung zur Altersbegrenzung entspricht den Festlegungen zum Jugendfischereischein im BbgFischG vor dem 1. August 2006.

Die inhaltlichen Fakten dieser Begründung und die Feststellung, dass viele gewachsene Beziehungen zwischen Brandenburger- und Berliner Anglern und Vereinen durch den Wegfall des Brandenburger Jugendfischereischeines für die Kinder zu Ende gegangen sind, war auch Thema einer persönlichen Aussprache von Hans Joachim Hüber am 15. Januar 2007 bei der Obersten Fischereibehörde in Potsdam.

Der Märkische Anglerhof und der Angelsportverein Dahmeland ’73 Bestensee e.V. bedanken sich für die schnelle und unbürokratische Gesetzesänderung bei der Obersten Fischereibehörde und den Abgeordneten des Brandenburger Landtages!

Zum neuen Brandenburger Jugendfischereischein

Die Kann-Regelung

  1. Kinder ab vollendetem 8. Lebensjahr und Jugendliche bis zum nicht vollendetem 18. Lebensjahr können bei der Unteren Fischereibehörde des Landkreises und kreisfreien Städte einen Jugendfischereischein beantragen. Ein Passbild ist dem Antrag beizufügen.
    Die Verwaltungsgebühr beträgt 2,50 EURO. Dazu muss eine Fischereiabgabemarke in Höhe von 2,50 EURO gekauft werden, wenn der Jugendfischereischein-Inhaber beabsichtigt, in dem entsprechenden Kalenderjahr zu angeln.

Ist ein Angeln in einem anderen deutschen Bundesland geplant, dann ist der Jugendfischereischein nur gültig mit der Brandenburger Fischereiabgabemarke. Diese ist auf einer gesonderten Nachweiskarte einzukleben.

Nur beide Dokumente zusammen berechtigen zum Kauf einer Angelkarte für den Friedfischfang in einem anderen deutschen Bundesland.

Mit dem Brandenburger Jugendfischereischein können Kinder z.B. ab dem vollendetem 10. Lebensjahr einen Angelerlaubnisschein für die Küstengewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern kaufen.

2.   Kinder ab vollendetem 8.Lebensjahr und Jugendliche bis zum nicht vollendetem 18. Lebensjahr benötigen zum Angeln im Land Brandenburg die kalenderjährliche Fischereiabgabemarke in Höhe von 2,50 EURO.

Diese berechtigt sie, sich einen Angelerlaubnisvertrag (Angelkarte) oder Mitgliedschaft in einem Anlerverein des DAV zu kaufen.

Link: Bitte beachten Sie im weiteren Ausführungen im Merkblatt für Petrijünger

Petri Heil,

Oliver Hüber

2. Vorsitzender

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