Informationen zum zeitlich befristeten Touristenfischereischein "zbFS" in Mecklenburg - Vorpommern ohne Prüfung
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des Landesfischereigesetzes (LFischG M-V vom 13.04.2005) wurde von dem zuständigen Ministerium die Fischereischeinverordnung (FschVO M-V vom 11.08.2005) erarbeitet.
In dieser Verordnung wird festgelegt, dass der zeitlich befristete Fischereischein auf Antrag erteilt wird. Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, sich die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse anzueignen und nach Maßgabe die von der Fischereibehörde herausgegebenen Broschüre „Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern“ anzuwenden. Die Broschüre wird zusammen mit dem zeitlich befristeten Fischereischein ausgehändigt.
Der „zbFS“ darf nur einmal je Kalenderjahr und nur für die Dauer von bis zu 28 aufeinander folgenden Tagen erteilt werden. Er wird nicht kalenderjahrübergreifend erteilt. Für die Erteilung des „zbFS“ ist ein Betrag in Höhe von 24,00 EURO zu zahlen. Mit der Gebühr sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten. Für die Entgegennahme der Anträge und Erteilung „zbFS“sind die obere Fischereibehörde, die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden, sowie die Amtsvorsteher der örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Diese können weitere Ausgabestellen (Tourist- und Kurverwaltungen) in die Ausgabe einbeziehen. Für Bürger mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern ist die Behörde in dessen Wohnbezirk und für Bürger die keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will. Der „zbFS“ kann auch postalisch beantragt werden. Der Antrag muss mindestens 10 Tage vor dem „Angeltermin“ bei der Ausgabestelle vorliegen, dazu eine Kopie eines Personaldokumentes (Vorder- und Rückseite).
Bitte beachten Sie, in Mecklenburg-Vorpommern benötigen Sie immer zwei Scheine zum Angeln - Ihren Fischereischein und Ihren Angelerlaubnisschein!
Im ganzen Land gibt es keine „freien“ Angelgewässer!!
Auch für die Küstengewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist eine Angelerlaubnis erforderlich.
Zu den Küstengewässern gehören die Bodden, Haffe, Peenestrom, Achterwasser und die Ostsee, soweit sich die deutsche Gebietshoheit (bis 12 Seemeilen) erstreckt.
Denken Sie bitte daran, in Mecklenburg-Vorpommern benötigen Sie zum Herings- oder Dorschangeln grundsätzlich einen Fischereischein und einen Angelerlaubnisschein !!!
Der Touristenfischereischein wurde also nicht nur für das Angeln in den Binnengewässern, sondern auch für die Küstengewässer geschaffen.
Den Vordruck Antrag auf Ausstellung eines zbFS finden Sie hier.
Die Adressen der Ausgabestellen finden Sie in dem folgenden Ausgabestellen zbFS oder können im Märkischen Anglerhof eingesehen werden.
Anhang Muster zbFS: